Versorgung für Arbeitsschuhe

Haltern am See

Arbeitssicherheitsschuhe nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaften
(BGR 191)

Die berufsgenossenschaftliche Richtlinie GBR 191 umfasst die Regelungen rund um die orthopädische Zurichtung von Sicherheitsschuhe und Verwendung von Maßeinlagen . Demnach muss nach einer Veränderung des Schuhes dieser daraufhin überprüft werden, ob er nach dieser Veränderung noch den Anforderungen der Norm für Sicherheitsschuhe, der Norm EN ISO 20345 entspricht.

Die Zurichtungen der Schuhe inklusive Einlagen müssen nach dieser Richtlinie einer Baumusterprüfung unterzogen werden. Konkret bedeutet dies, dass der Schuh weiterhin die Sicherheitsrelevanten Merkmale beibehalten muss. Eine Zurichtung und / oder Einlagenversorgung kann deshalb nur für zugelassene Modelle mit zertifizierten Materialien und Komponenten erfolgen.

Wir bieten Ihnen aus diesem Grund ausschließlich zugelassene, geprüfte und aufeinander abgestimmte Komponenten im Bereich der Arbeitssicherheitsschuhe an, die auch in verschiedenen Weiten erhältlich sind. Alle von uns angebotenen Modelle erfüllen die Erfordernisse der BGR 191 und der Schutz gemäß der Baumusterprüfung sowie der Versicherungsschutz bleibt erhalten.

Einen Leitfaden und alles Wissenswerte zu Kostenträger, Anträge und rechtliche Bedingungen finden Sie hier.

1. Wählen Sie mit unserer Hilfe ein BGR 191 zulässiges Schuhmodell aus.

2. Wir besprechen mit Ihnen Ihre Änderungswünsche sowie eine Einlagenversorgung.

3. Bei der Antragstellung für eine Kostenübernahme durch einen Kostenträger (siehe unten) sind wir Ihnen gern behilflich. Anträge können wir Ihnen zur Verfügung stellen.

4. Nach Genehmigung durch den Kostenträger fertigen wir Ihre individuelle Einlage oder Zurichtung an. Die Abrechnung erfolgt durch uns mit dem Kostenträger.


Kostenträger

Die Kosten können übernommen werden von:

Deutsche Rentenversicherung (dies ist der Regelfall)

(alle Arbeitnehmer die mindestens 15 Jahre bei der Deutschen Rentenversicherung gemeldet sind)

Agentur für Arbeit

(alle Arbeitnehmer die nicht die oben genanten 15 Jahre erfüllen)

Berufsgenossenschaften

(nur bei Unfall)

keine Leistung der Krankenkasse!

Rechtliche Bedingungen

Unfallverhütungsvorschrift

Der Arbeitgeber hat ausschließlich den Fußschutz zu beschaffen, der mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und dem Arbeitnehmer in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.

8. GPSGV

Die „Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ fordert für Fußschutz das Vorliegen einer EG-Baumusterprüfbescheinigung. Arbeitsschutzschuhe dürfen nicht verändert werden, sonst verliert die Prüfbescheinigung und damit die CE-Kennzeichnung ihre Gültigkeit.

DGUV Regel 112 – 191 (BGR191)

Nach BG-Regel dürfen orthopädische Veränderungen (Schuhzurichtungen) ausschließlich nach einer zertifizierten Fertigungsanweisung des Schuhherstellers vorgenommen werden. Orthopädische Einlagen dürfen ebenfalls in Sicherheitsschhe nur nach Fertigungsanweisung des Herstellers individuell für den Sicherheitsschuh hergestellt und getragen werden.

Risiken für Arbeitnehmer

Bei Nichtbeachten dieser Vorschriften riskiert der Arbeitnehmer im Falle eines Arbeitsunfalls den Verlust des Versicherungsschutzes der Unfallversicherung.

Anträge

Download der Anträge der Deutschen Rentenversicherung

Formular G100: Download (persönliche Daten)

Formular G133: Download (persönliche Daten)

Formular G134: Download (vom Arbeitgeber auszufüllen)

Bitte öffnen Sie die Anträge nur direkt in einem PDF Reader. Nur dann können Sie die Formulare auf dem PC ausfüllen und speichern.